Erbengemeinschaft Haus verkaufen wenn einer nicht will
Was Sie als Miterbe konkret tun können, wenn ein Erbe den Hausverkauf blockiert – und wie ein erfahrener Makler mit 12 Jahren Praxis in Eigentümergemeinschaften solche Konflikte oft ohne Anwalt löst.
Grundlagen der Erbengemeinschaft beim geerbten Haus
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Haus erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Immobilie gehört dann nicht einer Person allein, sondern allen Erben gemeinsam als sogenanntes Gesamthandsvermögen. Niemand darf das geerbte Haus alleine verkaufen, belasten oder wesentlich verändern – denn nach § 2040 BGB können die Erben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.
In der Praxis bedeutet das: Für einen Hausverkauf, den Abschluss neuer Mietverträge oder größere Renovierungen brauchen Sie die Zustimmung aller Miterben – nicht nur einer Mehrheit. Selbst ein Miterbe mit einem kleinen Erbanteil von 5 % kann den gesamten Verkauf blockieren.
Wichtige Grundsätze
- Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft – kein Miterbe besitzt einen konkreten Hausteil, sondern einen Anteil am gesamten Nachlass.
- Verfügungen über Nachlassgegenstände (z. B. Hausverkauf) erfordern die Zustimmung aller Erben (§ 2040 BGB).
- Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB).
- Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil frei verfügen – also auch verkaufen (§ 2033 BGB).
- Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt – sie ist keine dauerhafte Gesellschaft.
💡 Merken: Solange keine Einigung erzielt wird, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen – und das Haus kann weder verkauft noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden. Je länger der Stillstand, desto größer der Wertverlust. Es lohnt sich deshalb, früh Struktur und Klarheit in die Zusammenarbeit zu bringen.
Warum ein Miterbe den Hausverkauf blockiert
„Mein Bruder will das geerbte Haus nicht verkaufen" oder „Meine Schwester blockiert den Verkauf des Elternhauses" – das sind Sätze, die ich als Makler regelmäßig höre. Die Gründe für die Blockade sind dabei fast immer ähnlich:
Emotionale Bindung
Das Elternhaus ist mit Erinnerungen verbunden. Oft wohnt ein Miterbe selbst darin und fürchtet den Verlust seines Zuhauses. Der Verkauf fühlt sich an wie ein Abschied von der Familie.
Finanzielle Sorgen
Angst vor einem Verkauf unter Wert. Unsicherheit über Steuern, Schulden auf der Immobilie oder die Frage, wie der Erlös fair verteilt wird. Manchmal fehlt dem blockierenden Erben auch das Geld, um die anderen auszuzahlen.
Informationslücken
Es fehlen belastbare Zahlen zu Marktwert, Mietpotenzial, Sanierungsbedarf und Alternativen. Ohne Fakten fällt es schwer, eine rationale Entscheidung zu treffen – und Misstrauen gegenüber den anderen Erben wächst.
Familiäre Konflikte
Alte Streitigkeiten zwischen Geschwistern mischen sich in die Erbschaft. Die Blockade ist dann kein sachliches „Nein", sondern Ausdruck tieferliegender Konflikte. Gespräche eskalieren schnell oder finden gar nicht mehr statt.
Erbengemeinschaft Haus verkaufen – einer will nicht: Alle Lösungswege
Wenn in der Erbengemeinschaft ein Erbe den Hausverkauf blockiert, gibt es mehr Optionen als viele denken. Hier der Überblick – von der einvernehmlichen Lösung bis zum letzten Ausweg:
| Lösungsweg | Einigung nötig? | Typisches Ergebnis |
|---|---|---|
| Auskauf / Abfindung | Ja (bilateral) | Bestmöglicher Preis, schnelle Lösung |
| Gemeinsamer freier Verkauf | Ja (alle) | Marktpreis, optimaler Erlös |
| Vermietung als Zwischenlösung | Ja (Mehrheit) | Einnahmen, aber keine Auflösung |
| Erbteilsverkauf (§ 2033 BGB) | Nein | Eigener Anteil wird zu Geld – oft mit Abschlag |
| Teilungsversteigerung | Nein | Erzwingt Auflösung – meist unter Marktwert |
| Erbauseinandersetzungsklage | Nein | Gerichtliche Aufteilung – langwierig und teuer |
💡 Wichtig: Die einvernehmliche Lösung bringt fast immer das beste wirtschaftliche Ergebnis für alle Beteiligten. Jeder Schritt Richtung Gericht kostet Geld, Zeit und Familienfrieden.
Praktische Wege ohne Anwalt, um die Blockade zu lösen
Nicht jeder Konflikt in einer Erbengemeinschaft braucht sofort einen Anwalt oder ein Gericht. Aus meinen inzwischen über 12 Jahren Erfahrung in der Verwaltung und Begleitung von Eigentümergemeinschaften weiß ich, wie viel sich mit einem strukturierten Vorgehen lösen lässt.
Transparente Zahlen auf den Tisch
Marktwert, zu erwartender Verkaufserlös, Sanierungsbedarf, laufende Kosten und mögliche Mieteinnahmen. Wenn alle Miterben dieselbe Datengrundlage haben, werden Gespräche deutlich sachlicher.
Alternativen zum Vollverkauf durchrechnen
Auskauf eines Erben, Übernahme durch einen Miterben mit Auszahlung der anderen, befristete Vermietung mit klarer Erlösverteilung oder Erbteilsverkauf. Oft löst sich die Blockade, wenn der blockierende Erbe eine realistische Alternative sieht.
Moderierte Erbenrunde organisieren
Ein neutraler Dritter – z. B. ein erfahrener Makler oder Mediator – setzt die Tagesordnung, erklärt Fakten und achtet darauf, dass jeder Miterbe zu Wort kommt, ohne dass das Gespräch eskaliert.
Faire Ausgleichszahlung verhandeln
Wer im geerbten Haus bleiben möchte, kann die Anteile der übrigen Erben übernehmen. Grundlage ist ein realistischer Marktwert (Verkehrswertgutachten), abzüglich klar bezifferter Investitionen und Belastungen.
Klaren Zeitrahmen festlegen
Ein verbindlicher Zeitplan mit Meilensteinen verhindert, dass sich die Erbengemeinschaft endlos hinzieht: z. B. Bewertung bis Datum X, Entscheidung über Auskauf oder Verkauf bis Datum Y, Start der Vermarktung bis Datum Z.
Rechenbeispiel: Auskauf eines Miterben
Ausgangslage: Geerbtes Haus mit einem Verkehrswert von 600.000 €. Drei Geschwister erben zu je einem Drittel. Ein Geschwisterteil möchte im Haus bleiben.
Lösung: Der bleibende Erbe kauft die Anteile der anderen beiden für jeweils 200.000 € (= 1/3 von 600.000 €). Eventuelle Belastungen (z. B. Restschuld, Sanierungsbedarf) werden verrechnet. Die Übertragung erfolgt notariell.
Ergebnis: Zwei Erben erhalten ihren fairen Anteil, der dritte behält das Haus. Kein Gericht, kein Wertverlust, keine Teilungsversteigerung.
💡 Mein Ansatz: Ich begleite Erbengemeinschaften so, dass wir erst alle wirtschaftlichen Fakten schaffen und dann in Ruhe durchspielen, was für alle Beteiligten am besten passt. Anwälte binden wir gezielt nur dort ein, wo es wirklich notwendig ist – etwa bei Verträgen oder Grundbuchänderungen.
Erbteil verkaufen – der Ausweg nach § 2033 BGB
Was viele Miterben nicht wissen: Sie können Ihren Erbteil jederzeit verkaufen – auch ohne Zustimmung der anderen Erben. Nach § 2033 BGB darf jeder Miterbe über seinen Anteil am gesamten Nachlass frei verfügen. Verkauft wird dabei nicht „ein halbes Haus", sondern der Anteil am Nachlass insgesamt.
So funktioniert der Erbteilsverkauf
- Der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung.
- Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) – sie können den Anteil zu den gleichen Konditionen übernehmen.
- Käufer können Dritte sein (z. B. spezialisierte Aufkäufer) oder andere Miterben.
- Der Erlös liegt häufig unter dem anteiligen Verkehrswert, da der Käufer das Risiko der Erbengemeinschaft mitübernimmt.
- Nach dem Verkauf scheidet der verkaufende Erbe aus der Gemeinschaft aus – der Käufer tritt an seine Stelle.
💡 Praxis-Tipp: Der Erbteilsverkauf ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Blockade seit Monaten oder Jahren andauert und keine Einigung in Sicht ist. Oft bewirkt allein die Ankündigung eines Erbteilsverkaufs, dass sich der blockierende Miterbe doch gesprächsbereit zeigt – denn niemand möchte einen fremden Dritten in der Erbengemeinschaft.
Nutzungsentschädigung: Wenn ein Erbe im geerbten Haus wohnt
Ein häufiges Szenario: Geschwister erben gemeinsam ein Haus – und einer wohnt bereits darin, möchte bleiben und blockiert den Verkauf. In diesem Fall haben die übrigen Miterben Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
Wer als Miterbe eine geerbte Immobilie allein nutzt, zieht einen wirtschaftlichen Vorteil, den die anderen Erben mittragen. Die Nutzungsentschädigung entspricht in der Regel der anteiligen ortsüblichen Miete. Sie kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem die Miterben die Zahlung einfordern – rückwirkend ist sie nur möglich, wenn die Nutzung nicht geduldet wurde.
Beispiel
Zwei Geschwister erben ein Haus zu je 50 %. Die Schwester wohnt darin. Die ortsübliche Miete beträgt 1.200 € / Monat. Der Bruder kann eine Nutzungsentschädigung von 600 € / Monat (= 50 % der Miete) verlangen.
💡 Mein Hinweis: Die Nutzungsentschädigung ist ein legitimes und wirkungsvolles Druckmittel. Oft wird dem blockierenden Erben erst durch die monatliche Zahlungspflicht bewusst, dass das Festhalten am Haus wirtschaftlich nicht sinnvoll ist – und die Verhandlungsbereitschaft steigt.
Rechtlicher Rahmen – die wichtigsten Paragraphen
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die wichtigsten Eckpunkte in verständlicher Sprache zu kennen, hilft jedoch bei der Einschätzung der eigenen Lage und stärkt Ihre Position in Gesprächen mit Miterben und Anwälten.
§ 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände
Über einzelne Nachlassgegenstände – also auch über das geerbte Haus – können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen. Das bedeutet: Ohne die Zustimmung aller Miterben ist ein Hausverkauf rechtlich nicht möglich. Auch eine Mehrheitsentscheidung reicht nicht aus.
§ 2042 BGB – Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung (= Auflösung) der Erbengemeinschaft verlangen. Das Recht ist nicht an Fristen gebunden. Ziel ist die Aufteilung des Nachlasses – im Idealfall einvernehmlich, notfalls über eine Teilungsversteigerung.
§ 2033 BGB – Verfügung über den Erbteil
Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil frei verfügen und diesen verkaufen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird an einen Dritten verkauft, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).
§ 2034 BGB – Vorkaufsrecht der Miterben
Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft, können die übrigen Miterben den Anteil zu den gleichen Bedingungen übernehmen. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des Verkaufs ausgeübt werden.
§ 745 BGB – Nutzungsregelung und Nutzungsentschädigung
Nutzt ein Miterbe die Immobilie allein, haben die anderen Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung. Die Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete, anteilig nach Erbquoten.
Wohnrecht und Nießbrauch im Grundbuch
Ist ein Wohnrecht oder Nießbrauch eingetragen (z. B. für den überlebenden Elternteil), bleibt dieses Recht auch bei einem Verkauf bestehen. Der Käufer muss das Recht übernehmen – was den Verkaufspreis in der Regel deutlich senkt. Der Berechtigte kann gegen eine Abfindung auf sein Recht verzichten.
Erbauseinandersetzungsklage
Scheitern alle Einigungsversuche, können Miterben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtlich einklagen. Die Klage ist jedoch erst zulässig, wenn vorher die Teilungsversteigerung durchgeführt und der Erlös hinterlegt wurde. Das Verfahren ist langwierig, teuer und belastet die familiären Beziehungen erheblich.
Teilungsversteigerung: Hausverkauf in der Erbengemeinschaft erzwingen
Wenn alle Gesprächsversuche scheitern und keine Einigung möglich ist, kann jeder einzelne Miterbe die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen – unabhängig von der Größe seines Erbteils. Das Haus wird dann öffentlich versteigert und der Erlös unter den Erben verteilt.
Vor- und Nachteile der Teilungsversteigerung
- Pro: Beendet die Blockade – kein Miterbe kann den Antrag verhindern.
- Pro: Jeder Miterbe darf selbst mitbieten und das Objekt übernehmen.
- Contra: Der erzielte Preis liegt häufig 20–40 % unter dem Marktwert.
- Contra: Das Verfahren dauert oft 6–18 Monate (teils deutlich länger).
- Contra: Der Antragsteller trägt zunächst die Kosten für Gutachten, Veröffentlichung und Gerichtsgebühren.
- Contra: Der Erlös liegt so lange beim Gericht, bis sich alle Erben über die Verteilung einigen.
- Contra: Emotional belastend – das Familienverhältnis wird oft dauerhaft beschädigt.
💡 Mein Rat aus der Praxis: Ich nutze die Teilungsversteigerung als Druckmittel – selten als tatsächlichen Weg. In den meisten Fällen finden die Erben vorher eine Lösung, sobald klar wird, wie nachteilig eine Versteigerung für alle Beteiligten wäre. Allein die Beantragung signalisiert Ernsthaftigkeit und bringt Bewegung in festgefahrene Situationen.
Steuern beim Verkauf eines geerbten Hauses in der Erbengemeinschaft
Steuerliche Fragen gehören zu den häufigsten Sorgen in Erbengemeinschaften – und sind oft ein Grund für die Blockade. Zwei Steuerarten sind beim Verkauf einer geerbten Immobilie relevant:
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer fällt unabhängig davon an, ob das Haus verkauft wird oder nicht. Entscheidend sind der Verkehrswert der Immobilie, das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und der persönliche Freibetrag. Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert.
Spekulationssteuer (§ 23 EStG)
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie wird die Spekulationsfrist des Erblassers übernommen. Hatte der Erblasser das Haus vor mehr als 10 Jahren gekauft, ist der Verkauf steuerfrei. Bei kürzerer Haltedauer fällt auf den Gewinn Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz an.
| Verwandtschaftsgrad zum Erblasser | Freibetrag Erbschaftssteuer |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkelkinder | 200.000 € |
| Eltern, Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 € |
Steuerbefreiung für das Familienheim
Ein besonderer Steuervorteil: Das selbst bewohnte Familienheim des Erblassers kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett erbschaftssteuerfrei vererbt werden. Voraussetzung: Der Erbe (Ehepartner oder Kind) zieht innerhalb von 6 Monaten ein und nutzt die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächengrenze von 200 m².
💡 Wichtig: Gerade bei Geschwistern als Miterben ist der Freibetrag mit nur 20.000 € sehr niedrig. Bei einer Immobilie mit einem Verkehrswert von 600.000 € und drei Geschwistern als Erben (je 200.000 € Anteil) fallen bereits auf 180.000 € pro Person Erbschaftssteuern an. Lassen Sie die steuerlichen Folgen vor jeder Entscheidung von einem Steuerberater prüfen. Die hier genannten Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Kosten im Überblick: Was kostet der Verkauf eines geerbten Hauses?
| Kostenpunkt | Wer zahlt? | Größenordnung |
|---|---|---|
| Verkehrswertgutachten | Erbengemeinschaft | ca. 1.500–3.500 € |
| Maklergebühren | Erbengemeinschaft (anteilig nach Erbquoten) | 3–4 % zzgl. MwSt. (teils Käufer/Verkäufer geteilt) |
| Notar & Grundbuch (Verkauf) | In der Regel der Käufer | ca. 1,5–2 % des Kaufpreises |
| Grunderwerbsteuer | Käufer | 3,5–6,5 % je nach Bundesland (Bayern: 3,5 %) |
| Erbschein (falls erforderlich) | Erbengemeinschaft | abhängig vom Nachlasswert |
| Teilungsversteigerung (Gerichts- & Gutachterkosten) | zunächst Antragsteller, später aus dem Erlös | mehrere Tausend Euro |
| Laufende Kosten bis Verkauf | Erbengemeinschaft | Grundsteuer, Versicherung, Heizung, Instandhaltung |
💡 Mein Tipp: Richten Sie früh ein gemeinsames Erbengemeinschaftskonto ein, über das alle laufenden Kosten und Einnahmen transparent abgewickelt werden. Das verhindert Streit über Geld und schafft Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten.
Wie ich als Makler Erbengemeinschaften beim Hausverkauf unterstütze
Seit über 12 Jahren betreue ich Eigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, führe Versammlungen, bereite Beschlüsse vor und begleite Menschen durch schwierige Entscheidungssituationen. Genau diese Erfahrung nutze ich für Erbengemeinschaften in Konfliktsituationen – in München, Oberbayern und dem bayerischen Oberland.
Neutraler Faktenlieferant
Ich erstelle eine nachvollziehbare Marktwertermittlung, benenne realistische Verkaufspreise und zeige Alternativen auf – damit alle Erben auf derselben Datengrundlage entscheiden.
Moderator der Erbenrunde
Gemeinsam strukturieren wir Gespräche, halten Ergebnisse schriftlich fest und schützen die Runde vor persönlichen Angriffen und Eskalation.
Strategie statt Zufall
Wir legen gemeinsam fest, ob ein freier Verkauf, ein Auskauf, eine Aufteilung oder eine andere Lösung sinnvoll ist – und in welcher Reihenfolge wir vorgehen.
Koordination mit Anwälten & Notar
Juristische Details gehören in Expertenhände. Ich bereite alles so vor, dass Anwälte und Notare effizient und zielgerichtet arbeiten können – das spart Zeit und Kosten.
Checkliste: Erbengemeinschaft Haus verkaufen – wenn einer nicht will
Unterlagen & Grundlagen
- ☑ Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift liegt vor.
- ☑ Erbengemeinschaft und Erbquoten sind klar dokumentiert.
- ☑ Aktueller Grundbuchauszug ist vorhanden.
- ☑ Prüfung auf eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauch ist erfolgt.
- ☑ Marktwert der Immobilie ist durch ein neutrales Gutachten ermittelt.
Finanzen & Steuern
- ☑ Laufende Kosten und eventuelle Schulden auf der Immobilie sind bekannt.
- ☑ Erbschaftssteuer-Freibeträge und -Pflichten sind mit einem Steuerberater geklärt.
- ☑ Spekulationsfrist (10 Jahre ab Kauf durch Erblasser) ist geprüft.
- ☑ Gemeinsames Erbengemeinschaftskonto ist eingerichtet.
Kommunikation & Einigung
- ☑ Die Perspektive des blockierenden Miterben ist verstanden und aktiv angehört.
- ☑ Es gab einen strukturierten Gesprächsversuch mit allen Erben.
- ☑ Alternativen (Auskauf, Vermietung, Erbteilsverkauf) wurden durchgerechnet und besprochen.
- ☑ Ein klarer Zeitplan mit Meilensteinen ist festgelegt.
- ☑ Die Teilungsversteigerung ist als letzter Ausweg bekannt – und soll möglichst vermieden werden.
💡 Gratis-Service: Auf Wunsch erstelle ich mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Übersicht mit Zahlen, Szenarien und Zeitplan für Ihre Erbengemeinschaft – unverbindlich und vertraulich.
Häufige Fragen: Erbengemeinschaft, Hausverkauf & Blockade
Kann ein einzelner Erbe den Hausverkauf verhindern?
Ja. Nach § 2040 BGB können Erben über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Auch wenn die Mehrheit verkaufen möchte, reicht das Veto eines einzelnen Miterben aus, um den Verkauf zu blockieren – unabhängig von der Größe seines Erbteils. Die Erben können den Verkauf nicht per Mehrheitsbeschluss erzwingen.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen, wenn die anderen nicht wollen?
Ja. Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe seinen Erbteil frei verkaufen – an Dritte oder an andere Miterben. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Die übrigen Erben haben ein Vorkaufsrecht zu den gleichen Konditionen (§ 2034 BGB). Der Erbteilsverkauf ist oft eine sinnvolle Alternative zur Teilungsversteigerung.
Was passiert bei einer Teilungsversteigerung?
Bei einer Teilungsversteigerung wird das Haus auf Antrag eines Miterben vom Amtsgericht öffentlich versteigert. Der Erlös wird unter den Erben verteilt. Jeder Miterbe kann selbst mitbieten. Der erzielte Preis liegt in der Regel deutlich unter dem Marktwert, und das Verfahren dauert häufig 6–18 Monate. Die Teilungsversteigerung sollte immer der letzte Ausweg sein.
Welche Steuern fallen beim Verkauf eines geerbten Hauses an?
Beim Verkauf eines geerbten Hauses können Erbschaftssteuer und Spekulationssteuer anfallen. Die Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und den persönlichen Freibeträgen ab (z. B. 400.000 € für Kinder, nur 20.000 € für Geschwister). Die Spekulationssteuer entfällt, wenn der Erblasser die Immobilie mehr als 10 Jahre besessen hat – diese Frist wird auf die Erben übertragen.
Was ist eine Nutzungsentschädigung in der Erbengemeinschaft?
Wenn ein Miterbe die geerbte Immobilie allein nutzt (z. B. darin wohnt), haben die anderen Miterben Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen ortsüblichen Miete. Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zahlung eingefordert wird.
Wie lange dauert es, eine Erbengemeinschaft aufzulösen?
Bei einer einvernehmlichen Einigung und anschließendem freien Verkauf dauert der Prozess typischerweise 8–16 Wochen bis zum Notartermin. Komplexere Fälle mit Blockaden, Gutachten und Verhandlungen ziehen sich leicht über 6–12 Monate. Eine Teilungsversteigerung dauert häufig noch länger. Je früher Sie handeln und professionelle Unterstützung einbeziehen, desto schneller kommen alle Erben zu ihrem Geld.
Persönliche Einschätzung für Ihre Erbengemeinschaft
Sie stecken in einer Erbengemeinschaft fest, ein Miterbe blockiert den Verkauf des geerbten Hauses, und Sie wissen nicht, wie es weitergehen soll?
Gern schaue ich mir Ihren Fall vertraulich an. Mit meiner Erfahrung aus vielen Jahren Verwaltung und Vermittlung von Eigentümergemeinschaften in München und Oberbayern finden wir oft Lösungen, bevor Gerichte oder Anwälte überhaupt notwendig werden.
Schreiben Sie mir kurz: Wie viele Erben sind beteiligt? Wo liegt die Immobilie? Wer hat welche Vorstellungen? Sie erhalten eine klare Rückmeldung, welche nächsten Schritte sinnvoll sind – unverbindlich und kostenlos.
Konflikt in Erbengemeinschaft besprechen