Vermietetes Mehrfamilienhaus verkaufen: als Ganzes oder Wohnung für Wohnung?

Das Wichtigste in Kürze
- Als Ganzes verkaufen Sie an einen Anleger, mit einem Notartermin und ohne Kosten für die Aufteilung.
- Der Einzelverkauf bringt vor allem bei Wohnungen mehr, die leer an Selbstnutzer gehen.
- Nach einer Umwandlung haben Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB), Eigenbedarf ist mindestens drei Jahre gesperrt (§ 577a BGB).
- Wer mehrere Wohnungen einzeln verkauft, sollte vorher die Drei-Objekt-Grenze mit dem Steuerberater prüfen.
Inhalt dieses Artikels
- Ganz oder einzeln: die Unterschiede auf einen Blick
- Das vermietete Mehrfamilienhaus als Ganzes verkaufen
- Was der Einzelverkauf bringt und was er kostet
- Welche Rechte die Mieter bei einer Aufteilung haben
- Was steuerlich beim Einzelverkauf dazukommt
- Wann welcher Weg passt
- Meine Empfehlung vor der Entscheidung
Ein vermietetes Mehrfamilienhaus verkaufen Sie entweder als Ganzes an einen Anleger oder Wohnung für Wohnung, nachdem Sie es in Eigentumswohnungen aufgeteilt haben. Der Verkauf als Ganzes geht schneller und macht weniger Arbeit. Der Einzelverkauf kann mehr bringen, vor allem dann, wenn Wohnungen leer an Selbstnutzer gehen. Dazwischen stehen Aufteilungskosten, Mieterschutz und die Steuer.
Welcher Weg sich rechnet, entscheiden am Ende vor allem die Mieter. Das zeigt die Rechnung weiter unten.
Ganz oder einzeln: die Unterschiede auf einen Blick
| Punkt | Ganzes Haus | Einzelne Wohnungen |
|---|---|---|
| Käufer | Anleger, Bestandshalter, Aufteiler | Anleger, Selbstnutzer, manchmal die Mieter selbst. |
| Preis | Aus der Jahresmiete des ganzen Hauses | Je Wohnung, leere Wohnungen nach Quadratmeterpreis. |
| Vorarbeit | Unterlagen und Mieterliste | Dazu Aufteilungspläne, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung. |
| Notartermine | Einer | Einer pro Wohnung. |
| Mieter | Kein Vorkaufsrecht, solange nicht aufgeteilt | Vorkaufsrecht beim ersten Verkauf, Sperrfrist für Eigenbedarf. |
| Steuer | Zehnjahresfrist | Zehnjahresfrist und Drei-Objekt-Grenze. |
Das vermietete Mehrfamilienhaus als Ganzes verkaufen
Beim Verkauf als Ganzes haben Sie einen Käufer, einen Kaufvertrag und einen Notartermin. Die Mietverträge gehen unverändert über (§ 566 BGB), und für die Mieter ändert sich nichts. Den Preis rechnet der Käufer aus der Jahresmiete, die das Haus heute bringt.
Viele Eigentümer rechnen an dieser Stelle anders. Sie nehmen die 450 Quadratmeter mal den Murnauer Schnitt für Eigentumswohnungen von 5.784 Euro und kommen auf gut 2,6 Mio. Euro. Diese Zahl ist trügerisch. Sie gilt für Wohnungen, in die der Käufer selbst einziehen kann, und nicht für vermietete.
Wer als Ganzes kauft, ist manchmal selbst ein Aufteiler. Er übernimmt dann die Arbeit, die Sie sich sparen, und rechnet sie in seinen Preis ein. Wie Gutachter und Banken den Wert aus der Miete genau herleiten, zeigt der Ratgeber, wie man den Ertragswert eines Mehrfamilienhauses berechnet.
Was der Einzelverkauf bringt und was er kostet
Für den Einzelverkauf teilen Sie das Haus zuerst nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf. Ein Architekt zeichnet die Aufteilungspläne, die Bauaufsicht bescheinigt, dass die Wohnungen baulich voneinander abgeschlossen sind, und der Notar beurkundet die Teilungserklärung. Danach legt das zuständige Grundbuchamt für jede Wohnung ein eigenes Grundbuch an. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Haus in Wohnungen aufteilen, die einzelnen Posten stehen unter Kosten der Aufteilung in Eigentumswohnungen.
Zurück zum Beispielhaus. Bleiben alle sechs Mieter, kauft jede Wohnung wieder ein Anleger. Bei 3,5 % Rendite zahlt er für eine Wohnung mit 10.800 Euro Jahresmiete rund 309.000 Euro. Für alle sechs zusammen sind das wieder rund 1,85 Mio. Euro, und davon gehen die Kosten der Aufteilung noch ab.
Kündigen, um Wohnungen frei zu bekommen, können Sie nicht. Der Verkaufswunsch allein rechtfertigt keine Kündigung. Aber angenommen, zwei Mieter ziehen ohnehin aus. Leere Wohnungen kaufen auch Selbstnutzer, und die zahlen nach Quadratmetern statt nach Miete.
| Weg | Erlös | Kosten, angenommen | Bleibt |
|---|---|---|---|
| Ganzes Haus | 1,85 Mio. € | keine | rund 1,85 Mio. €. |
| Einzeln, alle Mieter bleiben | 1,85 Mio. € | 20.000 € für die Aufteilung | rund 1,83 Mio. €. |
| Einzeln, zwei Wohnungen frei | 1,98 Mio. € | 60.000 € für Aufteilung, Renovierung und Leerstand | rund 1,92 Mio. €. |
Für die beiden freien Wohnungen habe ich 5.000 Euro pro Quadratmeter angesetzt, also etwas unter dem Murnauer Schnitt. Die vier vermieteten bringen je rund 309.000 Euro. Am Ende bleiben gut 70.000 Euro mehr, verteilt auf sechs Verkäufe statt einem.
Ob sich das lohnt, ist eine Frage von Zeit und Nerven. Vom Entschluss bis zur letzten verkauften Wohnung sollten Sie mindestens ein Jahr einplanen. Bis dahin sind Sie Vermieter, Mitglied der neuen Eigentümergemeinschaft und Verkäufer zugleich. Bei vermieteten Wohnungen bringt der Einzelverkauf nur dann mehr, wenn Anleger für eine einzelne Wohnung weniger Rendite verlangen als für das ganze Haus. Das kommt vor, ist aber kein Gesetz.
Welche Rechte die Mieter bei einer Aufteilung haben
Teilen Sie das Haus auf, bekommen die Mieter zwei Rechte, die es beim Verkauf als Ganzes nicht gibt.
Das Vorkaufsrecht (§ 577 BGB). Wohnte der Mieter schon vor der Aufteilung in seiner Wohnung, darf er sie beim ersten Verkauf übernehmen. Und zwar zu denselben Konditionen, die Sie mit einem anderen Käufer vereinbart haben. Sie oder in Ihrem Auftrag der Notar teilen ihm den Vertrag mit. Für seine Entscheidung bleibt ihm dann eine gesetzliche Frist. Ein Anleger verhandelt also womöglich umsonst, und das sollte er vorher wissen. Verkaufen Sie an Familienangehörige, gilt das Vorkaufsrecht nicht.
Die Kündigungssperrfrist (§ 577a BGB). Wer eine umgewandelte, vermietete Wohnung kauft, kann frühestens drei Jahre nach dem Erwerb Eigenbedarf geltend machen. Gilt der Wohnungsmarkt als angespannt, darf das Land die Frist per Verordnung verlängern. Eine vermietete Wohnung kauft deshalb kaum ein Selbstnutzer. Sie bleibt ein Fall für Anleger oder für den Mieter selbst.
Sprechen Sie Ihre Mieter an, bevor Sie Wohnungen anbieten. Wer selbst kaufen will, sagt es dann früh, und kein anderer Käufer verhandelt umsonst.
Was steuerlich beim Einzelverkauf dazukommt
Für beide Wege zählt dieselbe Frist: zehn Jahre nach § 23 EStG. Liegt der Kauf durch Sie oder den Erblasser länger zurück, ist der Gewinn bei einem Haus im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Das gilt für den Verkauf als Ganzes genauso wie für den Einzelverkauf.
Beim Einzelverkauf kommt eine zweite Frage hinzu. Jede Eigentumswohnung zählt als eigenes Objekt, und wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren kauft und wieder abstößt, riskiert, als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Ein Haus, das seit Jahrzehnten in Ihrer Familie ist, beurteilt das Finanzamt dabei anders als eines, das Sie vor drei Jahren gekauft und saniert haben. Diese Abgrenzung gehört zu einem Steuerberater, bevor Sie die Pläne in Auftrag geben. Mehr dazu steht im Ratgeber Steuern beim Verkauf einer vermieteten Immobilie.
Wann welcher Weg passt
Das ganze Haus verkaufen passt, wenn die Wohnungen langfristig vermietet sind oder Sie den Erlös bald brauchen. Dasselbe gilt, wenn eine Erbengemeinschaft zügig auseinandergehen will. Auch wer im Alter die Verantwortung abgeben möchte, ist mit einem Käufer und einem Termin meist besser bedient.
Die Wohnungen einzeln verkaufen kann sich lohnen, wenn mehrere Wohnungen ohnehin frei werden, wenn Mieter ihre Wohnung kaufen möchten und wenn Sie Zeit haben. Die Steuerfrage sollte dann vorher geklärt sein.
Dazwischen gibt es Mischformen. Manche Eigentümer teilen auf, verkaufen die freien Wohnungen und behalten die vermieteten. Wie ich beim Einzelverkauf vorgehe, in welcher Reihenfolge und zu welchen Preisen, beschreibe ich im Leitfaden zum Einzelverkauf von Wohnungen.
Meine Empfehlung vor der Entscheidung
Entscheiden Sie nicht nach dem Quadratmeterpreis für Eigentumswohnungen, den Sie im Internet lesen. Entscheiden Sie nach Ihren Mietern. Wer zieht in den nächsten zwei Jahren aus, wer würde selbst kaufen, wer bleibt bis zum Schluss? Erst mit diesen Antworten wird aus der Rechnung oben Ihre eigene.
Wie ich sonst bei Mehrfamilienhäusern und Kapitalanlagen arbeite, steht auf meiner Seite dazu. Für den Vergleich schicken Sie mir am besten die Mieterliste ohne Namen an ben@heimatmakler-murnau.de, dazu Baujahr und Wohnflächen. Ich lege Ihnen dann beide Wege mit Ihren eigenen Zahlen nebeneinander.
Häufige Fragen
Kann ich nur einen Teil der Wohnungen verkaufen und den Rest behalten?
Ja, wenn das Haus aufgeteilt ist. Ohne Aufteilung können Sie nur das ganze Haus oder einen Miteigentumsanteil daran verkaufen, und für einen Bruchteil an einem Mietshaus ist der Käuferkreis sehr klein. Nach der Aufteilung gehören Ihnen die übrigen Wohnungen weiter, und Sie sind Mitglied der Eigentümergemeinschaft.
Müssen die Mieter einer Aufteilung zustimmen?
Nein. Für die Aufteilung selbst brauchen Sie die Zustimmung der Mieter nicht. Spätestens beim Verkauf einer Wohnung müssen Sie den Mieter aber über sein Vorkaufsrecht informieren. Ich rate, es ihm deutlich früher zu sagen.
Was passiert mit Stellplätzen und Kellern, die mitvermietet sind?
Die Mietverträge laufen weiter wie bisher. Achten Sie aber darauf, dass Stellplatz und Keller in der Teilungserklärung zu derselben Wohnung gehören wie im Mietvertrag. Sonst hat ein Mieter nach dem Verkauf plötzlich zwei Vermieter, und das gibt Ärger.
Quellen
- § 577 BGB gesetze-im-internet.de
- § 577a BGB gesetze-im-internet.de
- § 23 EStG gesetze-im-internet.de
Benjamin Kominek ist Immobilienkaufmann (IHK, EBZ) und seit 2012 Makler. In München hatte er über zehn Jahre eine eigene Immobilienverwaltung mit Maklerbüro. Heute lebt er mit seiner Familie in Murnau und arbeitet dort als Immobilienmakler. Mehr über ihn
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